Vereinsvorständin prüft Rechnungen und Verträge zu künstlerischen Honoraren.
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Künstlersozialabgabe im Chorverein verständlich erklärt

Der Beitrag führt in die Künstlersozialabgabe ein, soweit sie für gemeinnützige Chöre relevant sein kann. Er definiert die Beteiligten, die prüfungsrelevanten Leistungen und den Weg von der Vergütung zur Meldung.

Bei der Künstlersozialabgabe kommt es auf Auftrag, Leistung und Status der beauftragten Person an.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Ein Honorar für eine freie Chorleitung, eine Korrepetition oder eine Musikerin im Konzert ist nicht allein deshalb mit einer Künstlersozialabgabe verbunden. Für den Vorstand ist aber gerade diese Frage wichtig: Der Verein muss prüfen, ob er als abgabepflichtiger Unternehmer handelt, ob die beauftragte Person selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist und welches Entgelt rechtlich einzubeziehen ist.

Diese Prüfung lässt sich nicht zuverlässig aus einer einzelnen Rechnung ableiten. Sie beginnt mit dem Auftrag und dem tatsächlichen Ablauf: Wer hat welche Leistung für welchen Zweck erbracht, bestand eine selbstständige Tätigkeit und in welcher Rolle nutzt der Verein die Leistung? Die folgenden Schritte ordnen die Begriffe und zeigen, welche Unterlagen der Chorverein dafür bereithalten sollte.

Die Künstlersozialabgabe ist keine Sozialversicherung der beauftragten Person

Die Künstlersozialabgabe ist eine Abgabe, die bestimmte Unternehmer auf Entgelte für selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen. Sie ist im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelt. Abgabepflichtig ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, der verwertende oder auftraggebende Verein, nicht die beauftragte Künstlerin oder der beauftragte Künstler.

Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, ist die zuständige Stelle für die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Sie zieht die Abgabe ein und prüft unter anderem die Angaben abgabepflichtiger Unternehmer. Die Abgabe finanziert zusammen mit weiteren Mitteln die Sozialversicherung selbstständiger Künstlerinnen, Künstler und Publizistinnen sowie Publizisten.

Abgabe und eigener Versicherungsstatus sind getrennte Fragen

Ob eine freie Chorleiterin selbst über die Künstlersozialkasse versichert ist, entscheidet nicht darüber, ob der Verein Künstlersozialabgabe schuldet. Umgekehrt folgt aus einer Abgabepflicht des Vereins nicht, dass die beauftragte Person bei der KSK versichert sein muss oder versichert werden kann. Es sind zwei getrennte Prüfungen nach unterschiedlichen Voraussetzungen.

Auch die Bezeichnung auf Rechnung oder Vertrag löst die Frage nicht. Formulierungen wie „Honorar“, „freie Mitarbeit“ oder „Aufwandsentschädigung“ können Hinweise geben, ersetzen aber keine Prüfung. Maßgeblich sind die tatsächliche Tätigkeit, die Selbstständigkeit und die gesetzliche Einordnung des Vereins.

Für die Vereinsakte ist es sinnvoll, die Zuständigkeit festzulegen. Der Vorstand beschließt Verträge und Vergütungen, die Chorleitung beschreibt den Leistungsumfang, die Kasse dokumentiert Zahlung und Beleg. Wie sich diese Aufgaben zwischen Noten, GEMA und Honoraren klar verteilen lassen, erläutert der Beitrag Zuständigkeiten für Noten, GEMA und Honorare im Chorverein festlegen.

Entscheidend ist die selbstständige künstlerische oder publizistische Leistung

Das Künstlersozialversicherungsgesetz erfasst selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. Künstlerisch ist eine Tätigkeit, wenn sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizistisch ist insbesondere, wer als Schriftstellerin, Journalist, Autorin oder in vergleichbarer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Bei einem Chor sind musikalische Leistungen häufig der erste Prüfpunkt. Eine selbstständig beauftragte Chorleitung kann eine künstlerische Tätigkeit ausüben, etwa durch musikalische Einstudierung, Interpretation, Probenarbeit und Leitung einer Aufführung. Das gilt nicht schematisch für jede Person mit der Funktionsbezeichnung Chorleitung, denn ein Arbeitsverhältnis ist anders zu beurteilen als eine selbstständige Beauftragung.

Typische Leistungen im musikalischen Alltag

  • Eine selbstständig engagierte Organistin, Pianistin, Instrumentalistin oder ein Instrumentalist kann bei Proben oder Konzerten eine künstlerische Leistung erbringen.
  • Ein individuell erstelltes Arrangement, eine Bearbeitung oder eine Komposition ist regelmäßig dem künstlerischen Bereich zuzuordnen. Zusätzlich sind dabei Urheberrechte und Nutzungsrechte zu beachten.
  • Eine Dozentin oder ein Dozent in einem musikalischen Workshop kann künstlerisch lehren. Entscheidend bleiben Inhalt und selbstständige Ausgestaltung des Auftrags.
  • Reine Verwaltungsleistungen, Transport, Bühnenaufbau oder Bewirtung sind nicht schon wegen eines Konzertbezugs künstlerische Leistungen.

Die Abgrenzung verlangt eine Beschreibung des konkreten Auftrags. Spielt ein Musiker lediglich nach klarer organisatorischer Vorgabe, bleibt die Musik zwar künstlerisch, die Frage der Selbstständigkeit muss aber gesondert beantwortet werden. Bestehen Weisungen zu Zeit, Ort, Durchführung und Eingliederung in die Vereinsorganisation, kann neben dem Künstlersozialversicherungsgesetz auch die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage berührt sein.

Bei arrangierten oder kopierten Chorsätzen sollte der Verein zwei Themen nicht vermischen: Die Künstlersozialabgabe betrifft gegebenenfalls das Honorar für eine selbstständige Leistung. Das Recht, Noten zu vervielfältigen oder Bearbeitungen zu nutzen, folgt dem Urheberrecht und den vorhandenen Lizenzen. Dazu bietet der Beitrag Notenkopien im Chorverein und die rechtlichen Grenzen eine eigene Einordnung.

Ein Verein kann als Unternehmer zur Abgabe herangezogen werden

Der Begriff Unternehmer im Künstlersozialversicherungsgesetz ist weiter als die Vorstellung eines gewerblichen Betriebs. Auch ein eingetragener und gemeinnütziger Verein kann Unternehmer im Sinn von Paragraf 24 Künstlersozialversicherungsgesetz sein. Gemeinnützigkeit schließt die Abgabepflicht daher nicht automatisch aus.

Fallgruppen in Paragraf 24 Künstlersozialversicherungsgesetz

Paragraf 24 Künstlersozialversicherungsgesetz nennt zunächst bestimmte typische Verwerter. Ein Laienchor fällt nicht ohne Weiteres in jede dieser ausdrücklich bezeichneten Gruppen. Für Chöre können jedoch insbesondere die Regelungen für Eigenwerber und für Unternehmer bedeutsam werden, die selbstständige Künstlerinnen, Künstler oder Publizisten nicht nur gelegentlich beauftragen, um deren Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen und dabei Einnahmen erzielen wollen.

Als Eigenwerber kommt ein Verein in Betracht, wenn er für die eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt. Denkbar sind etwa gestaltete Werbemittel, Texte oder künstlerisch geprägte Öffentlichkeitsarbeit. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, hängt vom Zweck, von der Häufigkeit und vom konkreten Auftrag ab.

Für musikalische Aufführungen enthält Paragraf 24 Künstlersozialversicherungsgesetz außerdem besondere Regeln zur Veranstaltung von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen. Ob ein Konzert eines gemeinnützigen Chores unter eine Ausnahme oder eine Abgabepflicht fällt, kann von der Art der Veranstaltung, möglichen Einnahmen und weiteren Umständen abhängen. Der Verein sollte deshalb nicht aus der Gemeinnützigkeit oder aus einem einzelnen Benefizzweck eine allgemeine Befreiung ableiten.

Der sichere Weg ist eine Fallprüfung für wiederkehrende Konzerte, projektbezogene Engagements und externe Aufträge. Ein einzelnes Honorar kann anders einzuordnen sein als eine regelmäßige Reihe von Veranstaltungen. Bei Zweifeln ist eine schriftliche Klärung mit der KSK oder fachkundige Beratung sinnvoll, bevor der Verein Meldungen unterlässt oder Entgelte falsch erfasst.

Nicht jede Zahlung ist automatisch abgabepflichtiges Entgelt

Selbst wenn eine selbstständige künstlerische Leistung vorliegt, folgt daraus noch nicht ohne Weiteres die Bemessungsgrundlage. Paragraf 25 Künstlersozialversicherungsgesetz bestimmt, welches Entgelt für die Künstlersozialabgabe maßgeblich ist. Ausgangspunkt sind die Aufwendungen, die der Verein leistet, um die künstlerische oder publizistische Leistung zu erhalten.

Die Rechnung allein genügt nicht

Der Verein sollte jeden Vorgang in drei Schritten prüfen: Zuerst wird der Auftrag inhaltlich bestimmt. Danach wird der sozialversicherungsrechtliche Status der leistenden Person geprüft. Erst anschließend wird anhand von Paragraf 25 Künstlersozialversicherungsgesetz geklärt, welche Bestandteile der Zahlung einzubeziehen oder nach den gesetzlichen Ausnahmen nicht einzubeziehen sind.

Eine Rechnung mit Umsatzsteuer ist kein verlässliches Ja oder Nein für die Abgabe. Ebenso wenig entscheidet es allein, ob die Person ein Gewerbe angemeldet hat, mehrere Auftraggeber hat oder eine Rechnung als Honorarrechnung überschreibt. Auch Zahlungen an juristische Personen, Auslagenersatz, Materialkosten oder Rechtevergütungen dürfen nicht nach einem bloßen Etikett behandelt werden, sondern müssen mit Vertrag, Rechnung und tatsächlicher Leistung abgeglichen werden.

Ein Arbeitsentgelt für eine abhängig beschäftigte Person ist nicht dasselbe wie ein Honorar an eine selbstständige Person. Wenn der Verein die Tätigkeit tatsächlich wie ein Beschäftigungsverhältnis organisiert, muss er die hierfür geltenden Melde- und Beitragspflichten prüfen. Eine Künstlersozialabgabe ersetzt keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Hilfreich ist eine vollständige Honorarakte. Sie enthält mindestens Auftrag oder Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis und eine kurze Leistungsbeschreibung. Praktische Muster für diese Ablage behandelt der Beitrag Welche Unterlagen zu Honorarzahlungen im Chorverein gehören.

Die Künstlersozialkasse setzt den Abgabesatz jährlich fest

Der Abgabesatz wird für jedes Kalenderjahr durch die Künstlersozialabgabe Verordnung festgesetzt. Der Verein darf daher keinen Satz aus einer älteren Honorarabrechnung übernehmen. Vor der Berechnung ist der für das betreffende Kalenderjahr geltende Satz bei der Künstlersozialkasse zu prüfen.

Die Reihenfolge ist wichtig: Erst wird festgestellt, ob der Verein abgabepflichtig ist. Dann wird das nach Paragraf 25 Künstlersozialversicherungsgesetz maßgebliche Entgelt ermittelt. Erst auf diese Bemessungsgrundlage wird der gültige Abgabesatz angewendet.

Kalenderjahr und Dokumentation zusammen denken

Honorarvorgänge sollten dem richtigen Leistungs- und Abrechnungszeitraum zugeordnet werden. Der Verein braucht nachvollziehbare Unterlagen, falls die KSK Angaben anfordert oder eine Prüfung erfolgt. Wer Konzerte mit wechselnden Mitwirkenden plant, sollte die Erfassung nicht bis zum Jahresende aufschieben, weil sich Leistungsbeschreibungen und Belege dann oft nur noch unvollständig rekonstruieren lassen.

Die KSK veröffentlicht Informationen zu Meldeverfahren und Abgabesatz selbst. Da sich Satz, Formulare und Verfahrenshinweise ändern können, ist eine aktuelle Prüfung vor jeder Jahresmeldung geboten. Dieser Beitrag ersetzt keine Entscheidung der KSK und keine Beratung für den einzelnen Sachverhalt.

Die Prüfung beginnt mit einer vollständigen Honorarliste

Eine gepflegte Liste ist der einfachste Weg, aus verstreuten Rechnungen eine prüffähige Grundlage zu machen. Sie schafft noch keine Abgabepflicht und entscheidet keinen Status. Sie sorgt aber dafür, dass der Vorstand jeden Auftrag nach denselben Kriterien beurteilen und die Entscheidung belegen kann.

AngabeWarum sie benötigt wird
Name und Anschrift der leistenden Person oder OrganisationOrdnet Vertrag, Rechnung und Zahlung eindeutig zu.
Leistung und VerwendungszweckErmöglicht die Einordnung als künstlerische, publizistische oder andere Leistung.
Vertragsform und StatushinweiseHält fest, ob ein Honorarvertrag, ein Arbeitsverhältnis oder eine andere Grundlage vorliegt.
Entgelt und getrennte RechnungspositionenBildet die Grundlage für die Prüfung nach Paragraf 25 Künstlersozialversicherungsgesetz.
Leistungsdatum, Rechnungsdatum und ZahlungErleichtert die Zuordnung zum Kalenderjahr und den Abgleich mit der Buchhaltung.
Belege und PrüfvermerkDokumentiert Vertrag, Rechnung, Zahlungsnachweis und die begründete Einordnung.

Vergleichen Sie dabei zwei Arbeitswege. Eine Tabellenliste kann für wenige, klar voneinander getrennte Honorare genügen, wenn eine Person sie fortlaufend pflegt und alle Belege geordnet ablegt. Bei vielen Konzerten, wechselnden Notenausgaben und mehreren Verantwortlichen steigt das Risiko, dass Programm, Mitwirkende, Zahlungen und Rechteinformationen auseinanderlaufen.

Dann hilft eine gemeinsame Dokumentation, die Konzertprogramme und Honorarvorgänge mit dem Notenbestand verbindet. Chorblatt: Notenwart für Notenbestand, Ausleihe und Konzertprogramme kann die Angaben aus Konzertprogrammen für GEMA-Meldungen, Lizenzfragen beim Kopieren und die Honorarabrechnung zusammenführen. Die rechtliche Einordnung der Künstlersozialabgabe bleibt jedoch Aufgabe des Vereins und muss anhand des einzelnen Auftrags erfolgen.

Fassen Sie zum Schluss alle offenen Fälle zusammen, statt vorschnell eine allgemeine Regel für jede Chorleitung oder jeden Konzertmusiker aufzustellen. Eine vollständige Honorarliste, eindeutig abgelegte Verträge und die Prüfung nach Paragrafen 24 und 25 Künstlersozialversicherungsgesetz machen aus einer unklaren Ausgabe einen nachvollziehbaren Vorgang. Für eine Vorführung oder frühen Zugang zu Chorblatt nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Fachlich verantwortet wird dieser Grundlagenbeitrag von unserem Autor.